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Lebensgefährte erben lassen: Warum ohne Testament oft nichts bleibt

Autorenbild: Dr. Daniel Bramböck
Dr. Daniel Bramböck
1. Okt.
2 Min. Lesezeit

Viele Paare leben seit Jahrzehnten zusammen, ohne verheiratet zu sein. Was viele nicht wissen: Ohne Testament geht die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Erbfall meist leer aus.

Was das Gesetz vorsieht

Lebensgefährten haben in Österreich nur ein außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB). Sie erben nur dann, wenn es überhaupt keine gesetzlichen Erben gibt – also keine Verwandten bis hin zu den Urgroßeltern – und wenn das Paar zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Schon eine Cousine oder ein Onkel geht also vor.

Daneben gibt es ein gesetzliches Vorausvermächtnis: Hat das Paar zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, darf der überlebende Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung grundsätzlich noch ein Jahr lang weiter benützen. Danach ist er auf die Erben angewiesen.

So sichern Sie Ihren Partner ab

  • Testament: Setzen Sie Ihren Lebensgefährten als Erben ein oder wenden Sie ihm ein Vermächtnis zu.

  • Wohnrecht oder Fruchtgenuss: Ihr Partner darf die Wohnung lebenslang nutzen, danach geht sie an andere Begünstigte, etwa eine gemeinnützige Organisation.

  • Zwei Testamente: Ein gemeinschaftliches Testament ist nur Ehegatten und eingetragenen Partnern vorbehalten. Lebensgefährten errichten jeweils ein eigenes Testament.

  • Versicherungen und Konten: Prüfen Sie Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen.

Gut zu wissen

Wer keine Kinder hat und nicht verheiratet ist, hat in Österreich keine Pflichtteilsberechtigten. Sie können Ihrem Lebensgefährten daher grundsätzlich Ihr gesamtes Vermögen hinterlassen. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht; bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an.

Kostenlose Erstberatung

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten in Ihrer Situation sinnvoll sind? Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit Dr. Daniel Bramböck – telefonisch unter +43 664 530 4766 oder per E-Mail an info@keineerben.at.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

 
 
 

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